BGH bleibt bei ständiger Rechtsprechung: Keine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigung.

Kündigung, Mietinkasso, Urteile

Keine Ausdehnung der Schonfrist auf ordentliche Kündigung

Für Vermieter ist es sehr ärgerlich, wenn Mieter ihre Miete nicht zahlen und es zur Räumungsklage kommt. In manchen Fällen gleichen Mieter ihre Mietrückstände jedoch doch noch aus, auch wenn eine Räumungsklage bereits eingereicht wurde. Der Bundesgerichtshof hat nun jedoch erneut entschieden, dass die Schonfristzahlung, die Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage durchführen können, nur Auswirkungen auf außerordentliche Kündigungen hat. Eine Ausdehnung der Schonfrist auf ordentliche Kündigungen sieht der BGH nicht.

Fallbeispiel: Mieter gleicht Mietrückstände doch aus

Ein Fall aus Berlin zeigt, wie Mieter trotz erheblicher Mietrückstände letztlich dennoch ausgleichen. Der Mieter einer Dienstwohnung, die die Vermieterin im Jahr 2014 erstanden hatte, hatte Mietrückstände angehäuft. Die Vermieterin kündigte den Vertrag fristlos, hilfsweise ordentlich und erhob eine Zahlungs- und Räumungsklage. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage beglich der Mieter jedoch plötzlich seine Rückstände. Das AG gab der Räumungsklage statt, das LG Berlin wies sie jedoch ab. Die Revision der Vermieterin beim BGH hatte jedoch Erfolg und führte zur Zurückverweisung an eine andere Kammer des LG.

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es für Vermieter ist, Ernstfall schnell und konsequent zu handeln. Eine Räumungsklage ist für Vermieter zwar häufig eine unangenehme Eskalation, jedoch oft der einzige Weg, um säumige Mieter loszuwerden.

Änderung der Normanwendungspraxis nicht nötig

Für Vermieter ist es erfreulich, dass der BGH keine Veranlassung sieht, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Eine Ausdehnung der Schonfristzahlung auf ordentliche Kündigungen ist aus Sicht des BGH nicht nötig. Entsprechende Gesetzesvorhaben wurden vom Gesetzgeber nicht weiter verfolgt, was klar zeigt, dass auch dieser nicht der Auffassung ist, dass eine Änderung der Normanwendungspraxis notwendig ist.

Insgesamt zeigen die Entscheidungen des BGH in diesem Bereich erneut, wie wichtig es für Vermieter ist, immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zu bleiben und im Zweifelsfall rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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