Räumungsklage Online

Wir machen Mietern Beine!

Der Mietvertrag ist gekündigt aber der Mieter zieht nicht aus?

Unsere auf Räumungen spezialisierten Anwälte reichen für Sie Räumungsklage bei Gericht ein. Ohne Verzögerungen innerhalb von 3 Werktagen.

 

Wie es funktioniert

Informationen übermitteln

Dauer: 5 Minuten

Sie geben online einige Informationen zum Mietverhältnis und zur Kündigung ein. Ein Anwalt ruft Sie an für Ihre kostenfreie Ersteinschätzung.

Räumungsklage beauftragen

Dauer: Maximal 3 Werktage

Sie erteilen den Auftrag und übermitteln online alle Unterlagen. Wir erheben innerhalb von 3 Werktagen Räumungsklage.

Wir kümmern uns um Alles

Wenig Aufwand für Sie:

Wir klagen, vertreten Sie vor Gericht und beauftragen den Gerichtsvollzieher mit der Zwangsräumung nach Obsiegen.

Ihre Vorteile

SCHNELL.

Räumungsklagen sind unser Spezialgebiet. Daher wissen wir, dass jeder weitere Tag für Sie weiteren Mietausfall bedeuten kann. Unser Versprechen: Ihre Räumungsklage ist bei Gericht innerhalb von 3 Werktagen.

Digital und Persönlich.

Sie beauftragen uns bequem Online. Egal wann. Egal wo. Und Ihr persönlicher Vermieterhelden-Anwalt begleitet Sie als fester Ansprechpartner von der Erstberatung bis zum Abschluss des Räumungsverfahrens.

Informiert.

Bei uns sind Sie stets im Bilde: Wir informieren Sie vor der Beauftragung über Ihre Erfolgsaussichten und Ihr individuelles Kostenrisiko – und danach über jeden Schritt Ihrer Räumungsklage.

Ersteinschätzung zur Räumungsklage

Vermieterhilfe vom Räumungsprofi

Im Rahmen der Ersteinschätzung bespricht Ihr Vermieterhelden-Anwalt mit Ihnen individuellen Erfolgschancen und Risiken:

Hat der Mieter Recht oder Sie? Besteht ein Kündigungsgrund? Wie ist die Kündigungsfrist? Ist Ihre Kündigung wirksam? Wie ist die Beweislage?

Häufig ist es auch möglich, Ihre Räumungsklage noch besser vorzubereiten. Mit kleinen strategischen Kniffen lassen sich Erfolgschancen und Rechtssicherheit erheblich steigern und die Dauer der Räumungsklage verkürzen. Diese “strategische Optimierung” ist wesentlich für Ihren Erfolg.

Selbstverständlich erläutern wir Ihnen, welche Kosten auf Sie zukommen und geben Ihnen eine erste Orientierung, ob Ihr Rechtsschutzversicherer hierfür aufkommt.

Nach unserem Gespräch erhalten Sie eine ausführliche E-Mail, in der die wesentlichen Punkte unseres Gespräches und die Kosten der Räumungsklage noch einmal zusammengefasst sind. So können Sie in Ruhe entscheiden, ob und wann Sie uns einen Auftrag erteilen.

Prüfung Erfolgsaussichten

Im Rahmen der Ersteinschätzung beurteilen wir die Erfolgschancen Ihrer individuellen Räumungsklage.

Strategische Optimierung

Wir erläutern, was Sie noch tun können, um Ihr Räumungsziel möglichst schnell und sicher zu erreichen.

Kostenberechnung

Wir berechnen für Sie die gesetzlichen Gebühren Ihrer Räumungsklage.

Fragen zur Räumungsklage

Was kostet eine Räumungsklage?

Für eine Räumungsklage müssen Sie Gerichtsgebühren für die Arbeit des Gerichtes und Anwaltsgebühren für Ihren Vermieterhelden-Anwalt vorschiessen.

Diese Kosten sind gesetzlich festgelegt – deshalb spricht man von den gesetzlichen Gebühren. Diese Kosten richten sich nach der Höhe der Kaltmiete. Welche Kosten Sie in Ihrem Fall bevorschussen müssen, berechnen wir Ihnen im Rahmen unserer Ersteinschätzung.

Sollten Sie verlieren, müssen Sie auch die Kosten der Gegenseite tragen.

Bekomme ich meine Kosten zurück?

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, kriegen Sie alle Kosten (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Zwangsvollstreckungskosten für den Gerichtsvollzieher) von Ihrem Versicherer erstattet. Dies gilt sogar dann, wenn Sie verlieren. Sie zahlen immer nur die mit Ihrem Versicherer vereinbarte Selbstbeteiligung – meistens sind dies 150 € bis 300 €.

Wenn Sie nicht versichert sind, werden die Kosten dem Gegner auferlegt, wenn Sie die Klage gewinnen. Das bedeutet, dass Ihr ehemaliger Mieter Ihnen die Kosten erstatten muss. Falls er nicht freiwillig zahlt, können wir Ihren Erstattungsanspruch für Sie 30 Jahre lang vollstrecken, bspw. durch Kontopfändung oder Lohnpfändung. Wenn erforderlich erzwingen wir auch die Abgabe der Vermögensauskunft – als letzte Möglichkeit  beantragen wir hierzu die Verhaftung Ihres ehemaligen Mieters.

Was passiert, wenn der Mieter kein Geld hat?

Wenn Ihr Mieter kein Geld hat, kann es sein, dass Sie Ihre Kosten gar nicht oder erst in einigen Jahren zurückerhalten.

Ihren Kostenerstattungsanspruch können wir 30 Jahre zwangsvollstrecken. Erfahrungsgemäß kommen viele Mieter in dieser Zeit irgendwann wieder zu Geld. Dann erhalten Sie Ihre Kosten zurück – sogar zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen.

Wenn bei Ihrem Mieter dauerhaft “nichts zu holen” ist, kann es jedoch sein, dass die Kosten uneinbringlich bleiben.

Wie lange dauert eine Räumungsklage?

Die Dauer einer Räumungsklage ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig, wie dem Kündigungsgrund, der Beweislage, dem Verhalten des Mieters im Prozess, der Geschwindigkeit des zuständigen Gerichtes, der Justizkassen, etc.

Einige wesentliche Punkte können Sie selbst beeinflussen, wie bspw. die Einzahlung des Kostenvorschusses oder die Mitteilung erforderlicher Informationen und Unterlagen an uns.

Unserer langjährigen Erfahrung nach können Sie bei einer Räumungsklage wegen Zahlungsverzuges im besten Fall mit einem Urteil innerhalb von 30 – 50 Tagen rechnen. Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung und eventuell sogar einer Beweisaufnahme, dauert es im Schnitt 3 – 6 Monate bis zum Urteil.

Kann ich klagen bevor die Räumungsfrist abgelaufen ist?

Tatsächlich können wir häufig klagen, während die Räumungsfrist noch läuft. Gerade bei lang laufenden Räumungsfristen – beispielsweise bei Eigenbedarfskündigungen – verkürzen wir damit die Zeit bis zum Rückerhalt des Mietobjektes ganz erheblich. Im besten Fall haben wir bereits vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Urteil vorliegen und können sofort den Gerichtsvollzieher beauftragen.

Bei Gewerbemietobjekten ist diese Klage auf “zukünftige Räumung” grundsätzlich unproblematisch möglich.

Aber auch bei der Vermietung von Wohnraum können wir vor Ablauf der Frist klagen, wenn der Mieter zu erkennen gibt, dass er nicht ausziehen wird.

Macht bei einer Eigenbedarfskündigung ein Mieter bspw. einen Härtefallwiderspruch geltend oder teilt der Mieter Ihnen mit, dass er keine Wohnung findet, besteht häufig die Möglichkeit für eine sofortige Klage.

Wie funktioniert die Zwangsräumung?

Sobald wir ein vollstreckbares Urteil haben, besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung und beauftragen dann den Gerichtsvollzieher.

Der Gerichtsvollzieher öffnet die Wohnung – zur Not unter Zuhilfename von Polizei und Schlüsseldienst – und entfernt den Mieter aus der Wohnung. Wenn Sie es wünschen, lässt der Gerichtsvollzieher das Mietobjekt auch vollständig leer räumen.

Viele Privatvermieter bevorzugen jedoch die sogenannte Berliner Räumung: Hier bleiben Möbel und Eigentum des Mieters in der Wohnung. Dies macht die Zwangsräumung für Sie wesentlich günstiger.

Was kostet der Gerichtsvollzieher?

Die Kosten des Gerichtsvollziehers hängen entscheidend von der Art der Räumung ab:

Die Berliner Räumung kostet in der Regel 300 € bis 600 €. Bei dieser Art der Räumung wird nur das Schloss getauscht. Die Sachen des Mieters bleiben in der Wohnung.

Bei der “großen Räumung” lässt der Gerichtsvollzieher durch ein Umzugsunternehmen das Mietobjekt vollständig leer räumen. Dies kostet wesentlich mehr – je nach Größe und Inhalt des Mietobjektes kostet dies zwischen 900 € und 2000 € pro Zimmer.

Was ist mit meinen offenen Mieten?

Im ersten Schritt klagen wir immer nur die Räumung für Sie ein. Das macht die Klage günstiger. Außerdem werden isolierte Räumungsklagen durch die Gerichte wesentlich schneller entschieden.

Sobald Sie Ihr Mietobjekt zurückerhalten haben, besprechen wir mit Ihnen, welche Zahlungsansprüche Sie haben und setzten auch diese für Sie in einem zweiten Schritt auf Wunsch für Sie durch.

Typischerweise sind das offene Mieten, Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB, Nebenkostennachzahlungen und Schadenersatz.

Was ist die "Nutzungsentschädigung"?

Für die Zeit zwischen Ende des Mietverhältnisses und der tatsächlichen Rückgabe schuldet Ihr Mieter Ihnen eine Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB.

Diese ist häufig höher als die ursprüngliche Miete. Sie bemisst sich daran, welche Miete für vergleichbare Mietobjekte ortsüblich ist.

Wenn Ihr Mieter Ihnen bisher bspw. 800 € Miete gezahlt hat, Sie bei einer Neuvermietung bspw. 1200 € bekommen würden, muss Ihnen Ihr Mieter auch diese 1200 € zahlen.

Warten Sie nicht länger!

Wenn Ihr Mieter die Miete nicht zahlt oder Sie anderweitig vermieten möchten, kostet Sie jeder Tag bares Geld. Und wenn Sie Ihre Wohnung wegen Eigenbedarfes benötigen, möchten Sie schnellstmöglich einziehen.

Wir setzen Ihre Rechte für Sie durch und machen Ihren Mietern Beine!

Lassen Sie Ihre Erfolgsaussichten von unseren Räumungsanwälten prüfen – wie versprochen ohne Kostenrisiko.