Im Mietrecht kann es vorkommen, dass Vermieter die Kosten eines beauftragten Rechtsanwaltes bei Kündigungen oder Zahlungsaufforderungen vom Mieter verlangen können. Hintergrund ist der gesetzlich geregelte Verzugsschaden. Kommt ein Schuldner mit einer Leistung in Verzug, muss er dem Gläubiger den wegen des Verzugs entstandenen Schaden ersetzen. Vermieter und Mieter können in Verzug kommen und sich schadensersatzpflichtig machen. Doch es gibt Ausnahmen!
Im Mietrecht tritt ein Verzug automatisch ein, wenn feststehende Termine erfolglos verstreichen. Im Mietrecht entsteht oft Zahlungsverzug durch verspätete Mietzahlungen. Wenn der Vermieter im Zahlungsverzug einen Anwalt beauftragt, müssen die Anwaltskosten vom Mieter regelmäßig erstattet werden. Wenn der Mieter bei Ausbleiben von Mangelbeseitigung nach Fristsetzung einen Anwalt beauftragt, muss der Vermieter regelmäßig die Anwaltskosten des Mieters zusätzlich zahlen.
Bei Vermietern von vielen Wohnungen sieht die Lage jedoch anders aus. Großvermieter verfügen oft über eigenes Personal, das die Routineprobleme selbst bearbeiten kann. In einfachen Fällen, wie Mahnungen oder einfachen Kündigungen, kann ein Großvermieter einen Anwalt einsetzen, muss aber die Kosten selbst zahlen. In außergewöhnlichen Fällen kann ein Großvermieter einen Anwalt beauftragen und auch die Kosten als Schadensersatz geltend machen.
Das Amtsgericht Stuttgart musste einen ähnlichen Fall entscheiden. Der Vermieter mahnte den Mieter durch die eigene Mahnabteilung ab, beauftragte aber nach einem erneuten Zahlungsverzug einen Rechtsanwalt und verlangte auch die Anwaltskosten. Das Amtsgericht Stuttgart lehnte den Anspruch teilweise ab. Zwar kann der Vermieter die vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen, aber die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels muss er selbst zahlen.
In der Praxis sollte die Fristsetzung immer das Mittel der Wahl sein. Bei großen Vermietungsgesellschaften müssen Anwaltskosten oft nicht erstattet werden.