Auskunftsansprüche der Mietpreisbremse – was Vermieter wissen sollten

Mietinkasso, Urteile

Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 und begrenzt die Miete bei Neuvermietung von Wohnungen in angespannten Wohnlagen. Vermieter sollten sich daher mit den einzelnen Regelungen auskennen.

Gibt es in der betreffenden Stadt einen Mietspiegel, darf die Miete bei Neuvermietungen grundsätzlich nicht mehr als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete übersteigen. Hierbei ist es für Mieter einfach zu prüfen, ob die Mietpreisbremse eingehalten wurde. Wichtig für Vermieter: Bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse können Mieter die überhöhte Miete zurückverlangen.

In Städten ohne Mietspiegel wird es für Mieter schwieriger, Verstöße gegen die Mietpreisbremse zu prüfen. Demnach ist es für Vermieter praktisch nicht möglich, Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete durchzuführen. Die Mietentwicklung wird dadurch gebremst.

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, die Vermieter beachten sollten. So ist die Mietpreisbremse beispielsweise nicht anzuwenden bei einer Erstvermietung einer Wohnung nach umfassender Modernisierung oder wenn die Vormiete bereits höher als 10 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete war.

Mieter können vom Vermieter auch Auskünfte über die Höhe der früheren Miete, Mieterhöhungen und Modernisierungsmaßnahmen verlangen. Eine solche Auskunft ist wichtig, um eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung zu ermöglichen.

Vermieter sollten die Auskunftsbegehren unter Fristsetzung jedoch keinesfalls unbeachtet lassen, denn andernfalls könnte eine Klage auf Auskunftserteilung erhoben werden. Das Kostenrisiko für Vermieter ist hierbei sehr hoch und die Erfolgsaussichten einer solchen Klage nahezu 100 Prozent.

Es ist daher ratsam, rechtzeitig einen Anwalt hinzuzuziehen, der Vermieter in rechtlichen Fragen rund um die Mietpreisbremse berät und vertritt.

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