Vermieter aufgepasst: Das Amtsgericht Starnberg hat entschieden, dass bei der Begegnung mit landesüblichen Tieren, auch mit ihren Exkrementen, in ländlichen Wohnlagen eine gewisse Toleranz erforderlich ist, solange keine messbare Minderung der Wohnqualität vorliegt.
Die Klage einer Familie aus Andechs, die bis zu 50 Fledermausköttel täglich auf ihrer Mietwohnungsterrasse zählte, wurde abgelehnt. Die Mieter forderten bauliche Maßnahmen zur Verschließung des Fledermausquartiers und eine Mietminderung. Das Gericht stellte jedoch fest, dass eine messbare Minderung nur dann vorliegt, wenn durch bauliche Gegebenheiten die störenden Tiere erheblich vermehrt auftreten oder gezüchtet werden. In diesem Fall war dies nicht der Fall.
Eine Fledermausexpertin bestätigte, dass es sich nicht um eine Wochenstube mit großer Fledermauspopulation handelte und dass die Tiere unter Artenschutz stehen. Das Verschließen des Quartiers ist somit nicht ohne weiteres zulässig. Auch eine mögliche Gesundheitsgefährdung für die minderjährigen Kinder konnte nicht bestätigt werden.
Obwohl das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, zeigt es, dass Vermieter nicht für jede Begegnung mit landesüblichen Tieren haftbar gemacht werden können. Eine fachkundige Beratung kann jedoch helfen, Konflikte zu vermeiden.