Als Vermieter kann man den Mietvertrag in der Regel wegen Eigenbedarfs kündigen. Doch dieses Recht ändert sich, wenn das Grundstück während des Mietverhältnisses in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Ab diesem Zeitpunkt besteht ein “ewiges” Kündigungsverbot für Eigenbedarf.
Vor der Teilung gehört das gesamte Haus einem oder mehreren Eigentümern, mit denen die Mieter den Mietvertrag abschließen. Bei der Teilung wird das Haus in einzelne Wohnungen aufgeteilt, für jede Wohnung wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt und es entsteht eine Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für Mieter birgt die Teilung in der Regel die Gefahr einer bevorstehenden Kündigung wegen Eigenbedarfs, da die neuen Eigentümer oft selbst in ihre Wohnung einziehen möchten. Um Mieter zu schützen, hat der Gesetzgeber ein gesetzliches Kündigungsverbot von drei Jahren eingeführt, das von den Bundesländern sogar auf bis zu zehn Jahre ausgedehnt werden kann.
Relevant wird dieses Kündigungsverbot jedoch erst mit dem Verkauf der Wohnung an einen neuen Eigentümer, nicht mit der Teilung selbst. Sofern kein tatsächlicher Wechsel des Vermieters stattfindet, bleibt das Kündigungsverbot auch dann bestehen, wenn seit der Teilung Jahrzehnte vergangen sind.
Als Vermieter ist es wichtig, den Beginn der Frist für das Kündigungsverbot genau zu bestimmen, um vor Überraschungen geschützt zu sein. Unsere Anwaltskanzlei berät Sie gerne zu diesem Thema und unterstützt Sie beim Schutz Ihrer rechtlichen Interessen als Vermieter.