Im Rahmen des Urteils des Amtsgerichts Paderborn vom 30.09.2022 (Az.: 51 C 90/21) wurde ein wichtiger Präzedenzfall für Vermieter geschaffen, der zeigt, dass nicht jede Feuchtigkeit in einer Mietwohnung automatisch als Mangel an der Mietsache gilt, der zur Minderung der Miete berechtigt.
Sachverhalt: Streit um Feuchtigkeit in einer Mietwohnung
Die beteiligten Parteien, Mieterin und Vermieter, stritten sich um Feuchtigkeitserscheinungen in einer Mietwohnung. Die Mieterin hatte die Miete aufgrund der Feuchtigkeit in der Wohnung und im Keller gemindert, da sie der Meinung war, dass es sich dabei um einen Mietmangel handele. Der Vermieter war jedoch der Auffassung, dass kein Mangel vorliege, da es sich um ein Haus handelt, das 1926 erbaut wurde und dementsprechend dem damaligen Baustandard entspricht.
Gerichtliche Entscheidung: Kein Mietmangel feststellbar
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass weder im Kellerraum noch in der Wohnung ein Mietmangel vorliegt. Der zuständige Sachverständige stellte fest, dass die hohen Feuchtigkeitswerte in den betroffenen Bereichen bauzeit- und bauarttypisch seien. Es wurde außerdem festgestellt, dass kein Schimmelbefall in der Wohnung vorliegt und die Feuchtigkeit in den Wänden nicht auf das Lüftungsverhalten der Mieterin zurückzuführen sei.
Kellerraum: Mangelfrei trotz Feuchtigkeit
Das Gericht befand den zur Wohnung gehörenden Kellerraum als mangelfrei, da die Feuchtigkeit aufgrund der damaligen Bauvorschriften und technischen Normen als normal angesehen werden kann. Es wurde festgestellt, dass Kellerräume von Altbauten häufig hohe Feuchtewerte aufweisen und dies keine große Bedeutung hatte, da diese Räume früher vorwiegend zum Lagern von Lebensmitteln oder Kohle vorgesehen waren und nicht zur Aufbewahrung feuchteempfindlicher Gegenstände.
Wohnung: Kein Mangel trotz Feuchtigkeit in Wänden
Auch die Wohnung selbst wurde als mangelfrei eingestuft, da die Feuchtigkeit in den Wänden nicht die Benutzbarkeit der Wohnung einschränkt. Der Sachverständige stellte fest, dass die aus der Feuchtigkeit resultierende Gefahr einer Schimmelbildung durch angemessenes Lüftungsverhalten kontrolliert werden kann. Die Tatsache, dass kein Schimmel vorhanden ist, bestätigt diese Feststellung.
Fazit
Das AG Paderborn-Urteil vom 30.09.2022 (Az.: 51 C 90/21) stellt eine wichtige Entscheidung für Vermieter dar, die ihre Rechte und Interessen schützen möchten. Dieses Urteil zeigt, dass Vermieter nicht automatisch für Feuchtigkeitsprobleme verantwortlich gemacht werden können, insbesondere wenn diese auf bauzeit- und bauarttypische Umstände zurückzuführen sind.
Das Urteil ist insbesondere für Vermieter von Altbauwohnungen von Bedeutung, da es klare Grenzen für die Verantwortlichkeit von Vermietern in Bezug auf Feuchtigkeitsprobleme setzt. Das Gericht hat in diesem Fall betont, dass der Mindeststandard einer nicht modernisierten Altbauwohnung in einem ca. 1926 errichteten Haus geschuldet ist und keine darüber hinausgehenden Anforderungen an die Beschaffenheit der Mietsache gestellt werden können.
Das Urteil unterstreicht auch die Verantwortung der Mieter, für ein angemessenes Lüftverhalten zu sorgen. Die Klägerin konnte in diesem Fall nicht nachweisen, dass die Feuchtigkeit in den Wänden auf ein Verschulden des Vermieters zurückzuführen ist. Stattdessen kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Feuchtigkeit in den Wänden bauzeit- und bauarttypisch ist und das Lüftverhalten der Klägerin nicht ursächlich für die Feuchtigkeit ist.