In dem betreffenden Fall (OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.04.2023, Az. 2 U 43/22) klagte ein Vermieter gegen Mietminderungen, die von seinen Mietern geltend gemacht wurden. Die Mieter hatten die Mietzahlungen aufgrund verschiedener angeblicher Mängel im Haus (§ 536 BGB) gekürzt. Der Vermieter vermietete eine Büroetage in einem gemischt genutzten Haus im Frankfurter Westend, in dem er selbst auch wohnte.
Die Mängel: “Gerümpel”, Küchengerüche und nacktes Sonnenbaden des Vermieters Die Mieter beschwerten sich unter anderem über “Gerümpel” im Erdgeschossbereich, unangenehme Küchengerüche und das regelmäßige nackte Sonnenbaden des Vermieters im Hinterhof. Das OLG entschied, dass keiner dieser Gründe eine Mietminderung rechtfertige.
Die rechtliche Einschätzung: Keine “grob ungehörige Handlung” bei nacktem Sonnenbaden Das nackte Sonnenbaden des Vermieters wurde vom OLG als keine “grob ungehörige Handlung” im Sinne des § 118 OWiG gewertet. Die Mietsache werde dadurch nicht in ihrer Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigt. Zudem sei der Ort, an dem der Vermieter sich sonnte, von den Räumlichkeiten der Mieter aus nur dann einsehbar, wenn man sich weit aus dem Fenster herausbeugt. Dies stehe der Annahme einer unzulässigen, gezielt sittenwidrigen Einwirkung auf das Grundstück entgegen.
Fazit: Das OLG-Urteil verdeutlicht, dass Vermieter nicht zögern sollten, anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen, wenn sie mit rechtlichen Problemen konfrontiert sind. Eine auf Vermieterrecht spezialisierte Anwaltskanzlei kann sicherstellen, dass die Interessen der Vermieter im Fokus stehen und die bestmögliche Verteidigung gegen unberechtigte Mietminderungen oder andere Rechtsstreitigkeiten gewährleistet wird.