In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgerichts Hanau (Az. 32 C 1309/18) entschieden, dass Vermieter eine mit einer Wohnung angemietete Garage nicht separat kündigen können. Dieses Urteil ist für Vermieter, die Wohnungen mit Garagen vermieten, von großer Bedeutung und sollte bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden.
Das Urteil und seine Konsequenzen
m vorliegenden Fall kündigte die Vermieterin den Garagenmietvertrag und forderte die Mieter zur Rückgabe der Garage auf. Die Mieter weigerten sich jedoch, da sie der Auffassung waren, dass Wohnung und Garage vertraglich zusammengehören. Die Vermieterin argumentierte, dass zwei getrennte Mietverträge geschlossen wurden und verwies auf die Verwendung von zwei Vertragsformularen sowie die getrennte Zahlung der Mieten. Das Amtsgericht Hanau entschied jedoch zugunsten der Mieter und wies die Klage der Vermieterin ab.
Denn selbst wenn zwei separate Mietverträge über Wohnung und Garage abgeschlossen werden, bedeutet das nicht ohne weiteres, dass die Mietverhältnisse voneinander unabhängig sind. Trotzdem kann, so hat in diesem Fall das AG entschieden, ein sogenanntes “einheitliches Mietverhältnis” über Wohnung und Garage bestehen. Das bedeutet im Ergebnis, dass Vermieter beide Verträge nicht unabhängig voneinander kündigen können, bspw. wenn sie die Garage anderweitig verwenden oder vermieten möchten.
Bedeutung für vergleichbare Situationen
Dieses Urteil ist insbesondere für Vermieter relevant, die Wohnungen mit Garagen vermieten und die Verträge separat gestalten möchten. Es zeigt, dass es nicht ausreicht, zwei getrennte Verträge zu schließen, um die Möglichkeit einer separaten Kündigung zu gewährleisten. Vermieter sollten daher bereits bei der Vertragsgestaltung darauf achten, klar festzulegen, ob die Verträge unabhängig voneinander kündbar sein sollen oder nicht.
Doch auch der umgekehrte Fall ist denkbar: Ist eine Garage zum Beispiel vom Vermieter separat kaum nutzbar, sollte auch klargestellt sein, dass eine separate Kündigung durch den Mieter ausgeschlossen ist. Denn fehlt es an einer eindeutigen Regelung, können Gerichte den Vertrag unterschiedlich auslegen – was in der Praxis meistens zu Lasten der Vermieterseite geht.