Pinkelkatze im Treppenhaus: Ein No-Go für das Mietverhältnis

Kündigung, Urteile

In einer Welt, in der die Liebe zu unseren vierbeinigen Gefährten oft keine Grenzen kennt, hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel ein klares Zeichen gesetzt. In dem bemerkenswerten Urteil vom 11. Dezember 2023 (30 C 86/23) positionierte sich das Gericht eindeutig auf der Seite der Vermieter und unterstrich die Grenzen der Tierhaltung in Mietwohnungen.

Ein Katz-und-Maus-Spiel im Treppenhaus

Die Geschichte beginnt mit einem Mieter, der seine Katzen im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses frei herumlaufen ließ. Das Ergebnis? Regelmäßige Urinmarkierungen vor der Tür einer Nachbarin, was nicht nur zu Geruchsbelästigungen führte, sondern auch den Hausfrieden erheblich störte. Trotz der vom Vermieter erteilten Erlaubnis zur Tierhaltung, erwies sich das Verhalten des Mieters als eindeutig vertragswidrig. Das Gericht sah in den Handlungen des Mieters eine nachhaltige Störung des Hausfriedens, die eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 569 Abs. 2 BGB rechtfertigt.

Vertragswidrige Nutzung trotz Erlaubnis?

Interessant ist, dass das Gericht hier einen wichtigen Grundsatz betont: Die Erlaubnis zur Tierhaltung ist kein Freibrief für vertragswidriges Verhalten. Selbst wenn der Vermieter das Halten von Katzen gestattet hat, entbindet dies den Mieter nicht von der Pflicht, für eine vertragsgemäße Nutzung der Mietsache zu sorgen. Das Gericht stellte klar, dass eine Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich war, da das renitente Verhalten des Mieters die Vertrauensgrundlage bereits zerstört hatte.

Ein Blick auf weitere Urteile

Diese Entscheidung reiht sich ein in eine Serie von Urteilen, die die Grenzen der Tierhaltung in Mietwohnungen aufzeigen. So entschied das AG Wiesbaden (91 C 3026/12), dass das Halten von vier Katzen in einer 2-Zimmer-Wohnung eine vertragswidrige Nutzung darstellt, ebenso wie das LG Berlin (67 S 46/96), das eine fristlose Kündigung wegen des Gestanks von Katzenurin rechtfertigte. Ebenfalls interessant ist das Urteil des AG Potsdam (26 C 492/13), das hervorhebt, dass das freie Umherlaufenlassen einer Katze, die in die Wohnung einer Nachbarin eindringt, ebenfalls eine vertragswidrige Nutzung darstellt.

Fazit: Ein klarer Sieg für die Vermieterinteressen

Die Entscheidung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel unterstreicht die Bedeutung des Hausfriedens und der vertragsgemäßen Nutzung der Mietsache. Sie zeigt deutlich, dass die Rechte der Vermieter nicht hinter den Wünschen der Mieter zurückstehen müssen, insbesondere wenn es um die Haltung von Haustieren geht. Für Vermieter ist dies ein ermutigendes Signal, dass ihre Interessen und das Eigentum geschützt sind, selbst in einer Zeit, in der die Tierliebe großgeschrieben wird.

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