Ist lauter Sex ein Kündigungsgrund? Über die Balance zwischen Privatleben und Hausfrieden

Kündigung, Urteile

In Halle hat ein Gericht entschieden, und das Urteil schlägt Wellen: Sindy K., eine gehörlose Frau, wurde ihre Wohnung gekündigt, weil ihre Nachbarn sich über zu lauten Sex beschwert hatten. Ein Fall, der nicht nur juristisch, sondern auch menschlich viele Fragen aufwirft und natürlich von der Zeitung mit den großen Buchstaben zu einem Skandal hochstilisiert wird.
Doch ist es wirklich ein Skandal? Werfen wir einen Blick auf die Fakten und die juristischen Grundlagen, die hier zum Tragen kommen.

Der laute Sex der Sindy K.

Sindy K., seit ihrer Geburt gehörlos, lebt seit 2015 in ihrer Zwei-Zimmer-Wohnung. Ihre Nachbarn, die akribisch über ihre Besuche Buch führten und sogar Autokennzeichen notierten, fühlten sich durch die Geräusche ihres Liebeslebens gestört. Die Hallesche Wohnungsgenossenschaft (HWG) entschied sich nach einer vergeblichen Abmahnung für eine außerordentliche Kündigung wegen “nachhaltiger Störung des Hausfriedens”. Ein schwerwiegender Schritt, der letztlich vor Gericht landete.

Juristische Grundlagen: § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung

Gemäß § 543 Absatz 1 BGB kann ein Mietverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Eine “nachhaltige Störung des Hausfriedens” kann einen solchen wichtigen Grund darstellen, allerdings muss diese Störung erheblich sein.

Der Kern des Problems: Lärm vs. Hausfrieden

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass eine anhaltende Störung des Hausfriedens ein Kündigungsgrund sein kann. Welcher Art die Störung ist – ob Schreierei, Schlägerei, laute Musik, permanente Partys – ist erst einmal unerheblich.

a) Fehlverhalten der Mieterin

Daher liegt unabhängig von Sindy K.’s Gehörlosigkeit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor, das jedem Mieter obliegt. Dies beinhaltet, dass Lärm, der über das übliche Maß hinausgeht und den Hausfrieden stört, zu unterlassen ist. Die Gehörlosigkeit der Mieterin ändert nichts an der Tatsache, dass eine Lärmbelästigung vorliegt. Ein Verschulden – oder ein Fehlen desselben – kann zwar in der Interessenabwägung Berücksichtigung finden, ist aber keine Voraussetzung: Auch einem schuldlos Handelnden – bspw. einer psychisch gestörten Person – kann das Mietverhältnis gekündigt werden.
Im Fall Sindy K. muss man jedoch bereits infrage stellen, ob aus dem Umstand, dass die Mieterin sich nicht hören kann wirklich folgt, dass sie nicht beurteilen kann, ob sie laut ist.

b) Die Störung der Nachbarn

Die Beschwerden der Nachbarn sind in diesem Kontext nicht nur verständlich, sondern auch berechtigt. Lärmbelästigung, auch in Form von Sexgeräuschen, kann als erhebliche Beeinträchtigung der Wohnqualität wahrgenommen werden. Die emotionale und psychische Belastung, die durch ständige Ruhestörung entsteht, ist nicht zu unterschätzen. Dass Nachbarn sich in ihrer eigenen Wohnung unwohl fühlen, wenn beim Sex ständig die Wände wackeln, ist ein Problem, das nicht ignoriert werden darf.

c) Auswirkungen auf das Mietverhältnis

Denn die fortwährende Störung des Hausfriedens durch eine Mieterin kann weitreichende Konsequenzen haben. Nicht nur der direkte Unfrieden innerhalb der Mieterschaft ist ein Problem, sondern auch die finanzielle Belastung für den Vermieter. Mietminderungen durch andere Mieter aufgrund von Lärmbelästigungen sind eine übliche Folge und führen zu direkten Einkommensverlusten. Dabei kann der Vermieter für den Lärm überhaupt nichts – die Folgen treffen ihn dennoch. Ein vermietender Eigentümer hat daher nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, den Hausfrieden zu wahren und entsprechend zu handeln.

Ein gerechtfertigtes Urteil?

Angesichts dieser Umstände erscheint das Urteil gegen Sindy K. nicht nur gerechtfertigt, sondern auch notwendig, um die Interessen der anderen Mieter und des Vermieters zu schützen. Die Gehörlosigkeit der Beklagten mag zwar eine Herausforderung in der Kommunikation und im täglichen Leben darstellen, sie entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, auf die eigenen Handlungen und deren Auswirkungen auf die Umgebung zu achten.

Fazit: Ein Plädoyer für Verantwortung und Rücksichtnahme

Der Fall Sindy K. lehrt uns, dass individuelle Einschränkungen zwar Verständnis erfordern, aber nicht als Freibrief für Verhaltensweisen dienen können, die andere erheblich beeinträchtigen. Es ist eine Mahnung an alle Mieter, die eigenen Handlungen stets im Licht ihrer Auswirkungen auf die Gemeinschaft zu betrachten und die Balance zwischen persönlicher Freiheit und kollektiver Verantwortung zu wahren. Ansonsten kann ein Vermieter kündigen, um den Hausfrieden wiederherzustellen.

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