Der deutsche Wohnungsmarkt ist für Vermieter eine Herausforderung: Steigende Kosten für Instandhaltung, steuerliche Belastungen und regulatorische Hürden machen die Vermietung zu einem risikoreichen Unterfangen. Hinzu kommt der Missbrauch durch Mieter, die die Wohnung nicht als Zuhause, sondern als Gewinnquelle nutzen – indem sie ungenehmigt untervermieten und dabei satte Profite einstreichen, ohne dass der Eigentümer auch nur einen Cent sieht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) endlich Klarheit geschaffen und die Rechte der Vermieter gestärkt. Dieses Urteil, das aus einer Berliner Räumungsklage stammt, macht unmissverständlich klar: Gewinnbringende Untervermietung ohne Erlaubnis ist eine schwere Vertragsverletzung, die zu Kündigung und Räumung führen kann. Für Vermieter bietet es neue Werkzeuge, um gegen solche Ausbeutung vorzugehen.
Der Fall: Ein klassisches Beispiel für Mieter-Ausbeutung
Der Streitfall dreht sich um eine Zweizimmerwohnung in Berlin, die seit 2009 für monatlich 460 € netto kalt vermietet war. Der Mieter, der vorübergehend ins Ausland ging, vermietete die Wohnung ab 2020 ohne Erlaubnis an zwei Untermieter für 962 € netto kalt plus Nebenkosten (insgesamt rund 1.100 €). Das Ergebnis: Ein monatlicher Gewinn von über 500 € für den Mieter, während der Vermieterin die vollen Risiken und Kosten blieben. Die Vermieterin entdeckte diesen Missbrauch, mahnte den Mieter ab und kündigte das Mietverhältnis fristgemäß zum 31. Dezember 2022. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage zunächst ab, doch das Landgericht Berlin gab der Vermieterin Recht (Az. 64 S 270/22). Hiergegen ging der Mieter in Revision.
Diese wies der BGH nun zurück – mit deutlichen Worten: Eine Untervermietung, die der Gewinnerzielung dient, fehlt es generell am „berechtigten Interesse“. Damit haben Vermieter endlich eine Handhabe, die günstige Altmieten nutzen, um auf dem Schwarzmarkt Profite zu machen, ohne die Eigentumsrechte zu respektieren. Solche Fälle sind in Städten wie Berlin alltäglich und belasten Vermieter enorm.
Rechtliche Begründung: Warum gewinnbringende Untervermietung eine Kündigungsgrund ist
Der BGH stützt sich auf § 553 BGB, der Mieter ein „berechtigtes Interesse“ an der Untervermietung einräumt – aber nur zur Erhaltung des Wohnraums bei Lebensveränderungen, nicht zur Gewinnerzielung. Wenn die Untermiete die eigenen Kosten übersteigt, liegt kein solches Interesse vor, und die Untervermietung ohne Erlaubnis wird zur schuldhaften Pflichtverletzung (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Im Fall überschritt die Untermiete nicht nur die Hauptmiete um das Doppelte, sondern auch die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) um über 200 € – ein klares Indiz für Ausbeutung.
Das Urteil balanciert die Grundrechte (Art. 14 GG): Vermieter haben ein Recht auf Schutz ihres Eigentums vor wirtschaftlicher Ausnutzung. Mieter dürfen zwar Kosten mindern, aber nicht Überschüsse generieren. Besonders relevant: In schweren Fällen kann dies sogar zu einer fristlosen Kündigung nach § 543 BGB führen, wenn die Verletzung so gravierend ist, dass eine Fortsetzung unzumutbar wird – z. B. bei anhaltender Kommerzialisierung trotz Abmahnung. Dies gibt Vermietern die Flexibilität, schnell zu handeln und Räumungsklagen einzuleiten.
Expertenmeinungen: Vermieterverbände feiern den Schutz vor Mieter-Missbrauch
Vermieterorganisationen wie Haus & Grund begrüßen das Urteil: „Untervermietung ist kein Geschäftsmodell. Private Vermieter tragen Verantwortung und Kosten – sie dürfen nicht ausgenutzt werden„, so Präsident Kai Warnecke. Das Urteil schließt Lücken in angespannten Märkten und verhindert, dass regulierte Wohnungen in einen Schattenmarkt abwandern. Der Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer betont: „Mieter dürfen nicht mit der Wohnung des Vermieters Gewinne machen, ohne dass der Eigentümer partizipiert.“
Selbst der Deutsche Mieterbund gibt zu: „Untervermietung dient dem Erhalt von Wohnraum, nicht der Gewinnerzielung“ – allerdings fordern sie Regelungen gegen Ausbeutung in Notlagen. Kritiker aus Politik, wie Union-Politiker Jan-Marco Luczak, sehen im Schattenmarkt ein System, das Vermieter benachteiligt. Journalisten wie Christian Rath notieren, dass das Urteil keine Blankoverbote schafft, aber profitgetriebene Modelle strikt ablehnt. Insgesamt ist das Urteil ein Meilenstein für Fairness, der Vermieter vor der Ausbeutung durch profitgierige Mieter schützt.
Markteffekte: Weniger Ausbeutung, mehr Sicherheit für Vermieter
In Ballungszentren wie Berlin blüht der Schattenmarkt: Mieter finanzieren mit ungenehmigten Untervermietungen nicht nur ihre Miete, sondern ihren Lebensstil – auf Kosten der Vermieter. Das Urteil könnte dies drosseln, indem es Kündigungsrisiken für Mieter erhöht und Vermietern mehr Kontrolle gibt. Experten erwarten eine Zunahme von Räumungsklagen, da Vermieter nun leichter gegen „Mieter-Miethaie“ vorgehen können. Langfristig könnte es zu transparenteren Märkten führen, wo Vermieter nicht mehr befürchten müssen, dass ihre Immobilie als Gewinnmaschine missbraucht wird. Allerdings bleibt Untervermietung bei berechtigtem Interesse (ohne Gewinn) möglich – das Urteil zielt speziell auf Ausbeutung ab.
| Aspekt | Situation vor dem Urteil | Situation nach dem Urteil | Vorteil für Vermieter |
|---|---|---|---|
| Berechtigtes Interesse an Untervermietung | Oft breit interpretiert, Gewinne teilweise toleriert. | Streng: Nur zur Kostendeckung, Gewinn negiert Interesse. | Weniger Missbrauch, klarere Ablehnungsgründe. |
| Kündigungsoptionen | Schwierig, Verletzungen nachzuweisen; oft nur nach langem Streit. | Ordentliche Kündigung bei Pflichtverletzung; fristlos bei Unzumutbarkeit. | Schnellere Durchsetzung, stärkere Räumungsposition. |
| Möblierungszuschläge | Grauzone, oft als Deckmantel für Gewinne genutzt. | Offen, aber Gewinnverbot; geplante Regelungen (z. B. 5% Pauschale). | Weniger Ausreden für Mieter, bessere Kontrolle. |
| Markteffekt in Berlin | Schattenmarkt boomt, Vermieter ausgenutzt. | Reduzierung von Profitmodellen, mehr Transparenz. | Höhere Sicherheit, potenziell steigende Mieteinnahmen für Vermieter. |
Praktische Handlungsempfehlungen für Vermieter in Räumungsklagen
Als Vermieter sollten Sie proaktiv handeln, um Ausbeutung zu verhindern und Ihre Rechte durchzusetzen:
- Frühe Erkennung von Missbrauch: Achten Sie auf Anzeichen wie häufig wechselnde Untermieter, verdächtige Zahlungen oder Inserate auf Plattformen. Nutzen Sie Klauseln im Mietvertrag, die Untervermietung explizit regeln.
- Abmahnung als erster Schritt: Mahnen Sie den Mieter schriftlich ab – das ist oft Voraussetzung für eine wirksame Kündigung (§ 543 BGB). Dokumentieren Sie alles, um in Gericht zu überzeugen.
- Kündigung aussprechen: Bei anhaltender Verletzung kündigen Sie ordentlich (§ 573 BGB); prüfen Sie auf fristlose Optionen, wenn der Fall schwerwiegend ist (z. B. systematische Gewinnerzielung). In Berlin: Überprüfen Sie Mietpreisbremse-Verstöße als zusätzlichen Hebel.
- Beweissammlung: Sammeln Sie Untermietverträge, Bankauszüge und Zeugenaussagen. Das stärkt Ihre Räumungsklage und minimiert Risiken.
- Präventive Maßnahmen: Erteilen Sie Erlaubnisse nur unter strengen Bedingungen, z. B. Gewinnverbot. Regelmäßige Kontrollen und klare Verträge schützen vor zukünftiger Ausbeutung.
- Zukünftige Entwicklungen beobachten: Das Bundesjustizministerium plant Regelungen zu Möblierungszuschlägen (z. B. 5% Pauschale auf die Nettokaltmiete).
Fazit: Ein Wendepunkt für faire Vermietung
Das BGH-Urteil ist ein klares Signal: Vermieter müssen nicht länger hinnehmen, dass Mieter ihre Immobilien ausbeuten. Es schützt vor profitgetriebenen Modellen, stärkt Kündigungsrechte und erleichtert Räumungsklagen. Während Mieter bei echtem Bedarf (ohne Gewinn) untervermieten dürfen, endet die Zeit der ungestraften Ausnutzung.

