Rechtsgrundlage
Wohnraum darf nur befristet werden, wenn bei Vertragsschluss schriftlich ein Grund genannt wurde: Eigennutzung, Abriss oder grundlegender Umbau, Werkwohnung (§ 575 BGB). Fehlt er, gilt der Vertrag als unbefristet. Bei Gewerberäumen ist die Befristung frei, braucht aber die Schriftform (§ 550 BGB).







